§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein KiTa Brunnenwiese Eckersdorf“ und soll zu einem späteren Zeitpunkt ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Land Bayern in Eckersdorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die Förderung der Jugendhilfe. Darüber hinaus verfolgt der Verein die Förderung mildtätiger Zwecke.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung der Evang. Kindertagesstätte Brunnenwiese - Eckersdorf (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern-, Spiel- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen
c) Ausstattung der Spielbereiche
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Wettbewerbe der Einrichtung
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung in der Einrichtung (z.B.: Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Außendarstellung der Einrichtung
g) Durchführung und Mitgestaltung von Veranstaltungen der Einrichtung
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung von Besuchsprogrammen bzw. der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des Trägers
j) Unterstützung von Gruppenfahrten der Einrichtung
k) Unterstützung bei der Einrichtung und dem Betrieb einer KiTa-Bibliothek
l) Gestaltungs- bzw. Pflegeaktionen für das Außengelände
m) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
n) Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO
o) Durchführung von Veranstaltungen für die Einrichtung bzw. die Kinder und deren Angehörige und die Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen (St. Martin, Faschingsveranstaltung, Sommerfest, Kaffee + Kuchenverkauf auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt usw.) wobei die daraus resultierenden Überschüsse ausschließlich für den obigen Vereinszweck bzw. die Unterstützung der Evang. Kindertagestätte Brunnenwiese Eckersdorf zu verwenden sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwands-pauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag oder Aufnahmeantrag über ein Onlineportal gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. Im Antrag ist die Angabe einer E-Mailadresse für Ladungszwecke verpflichtend.
4. Die Mitglieder haben, soweit von der Mitgliederversammlung ein Beitrag bzw. dessen Höhe beschlossen wurde, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Kalenderjahresende.
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform per E-Mail zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. Die Blockwahl ist zulässig.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
g) Blockwahl: Sind mehrere Posten zu besetzen, kann die Wahl auch in einem Wahlvorschlag zusammengefasst und als Blockwahl durchgeführt werden.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
k) Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat.
6. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
7. Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
b) Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Schriftführer/in
e) Stellvertretende/r Schriftführer/in
f) Beisitzer, die bei Bedarf in den erweiterten Vorstand berufen werden können
2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen. Mit vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung ist auch eine Blockwahl zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Sitzungsleitung gegenzuzeichnen ist.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar.
8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
9. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen.
10. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer können nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind.
§ 8 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Zweckverband für Kindertagesstätten in Oberfranken Mitte (K.d.ö.R.), Kirchplatz 2, 95444 Bayreuth mit der Auflage der Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe, dieses bevorzugt zu Gunsten der Evang. Kindertagesstätte Brunnenwiese Eckersdorf.
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